Die Anschaffungskosten für ein Elektrofahrzeug sind noch relativ hoch. Welche aktuellen Fördermöglichkeiten gibt es und wie kommt ihr an sie heran? Wir haben hier alles kurz für euch zusammengefasst.
Um die Verbreitung von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu fördern, gibt es von Staat und Herstellern Subventionen, die die Anschaffung attraktiver machen sollen. Im Rahmen des Konjunkturprogramms wegen der Coronakrise wurde der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt und eine Innovationsprämie eingeführt.
Aktuell gibt es auf reine Elektrofahrzeuge eine Förderung von bis zu 9000 Euro, Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung von bis zu 6750 Euro. Hier gilt bei den Plug-in-Hybriden: Die Innovationsprämie hat die gleichen Regularien wie der Umweltbonus – die Förderung gibt es nur, wenn die Fahrzeuge höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben. Ab 2022 wird die Mindestreichweite auf 60 Kilometer erhöht und ab 2025 beträgt diese mindestens 80 Kilometer.
Die neuen Fördersätze gelten auch rückwirkend für alle Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden. Auf den Umweltbonus gibt es beim Kauf oder Leasing keinen Rechtsanspruch, er steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Hausmittel.
Das ist die Höhe der Umweltprämie beim Kauf
Der Bundesanteil am Umweltbonus wird für Zulassungen nach dem 3.6.2020 als Innovationsprämie verdoppelt. Ursprünglich war die Innovationsprämie bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Doch mit neustem Beschluss des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wurde die Innovationsprämie bis Ende 2025 verlängert.
Junge Gebrauchte werden auch gefördert
Auch der Kauf und das Leasing gebrauchter Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride werden vom Staat bezuschusst. Für die Förderhöhe gelten bei der Zweitzulassung die Fördersätze aus der Tabelle.
Als Voraussetzung gilt eine Erstzulassung nach dem 4.11.2019. Erfolgt die Zweitzulassung nach dem 3.6.2020, bekommen die Fahrzeuge auch den doppelten Bundesanteil (Innovationsprämie). Zusätzlich darf das Gebrauchtfahrzeug nicht länger als 12 Monate erstzugelassen gewesen sein, höchstens 15.000 Kilometer zurückgelegt haben und es darf noch keine Förderung beantragt worden sein.
Hier ist zu beachten, dass wegen des typischen Wertverlusts nur 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen wird. Sonderausstattungen und Preisnachlässe werden nicht berücksichtigt.
Bei einer Zweitzulassung muss ein konkreter Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder eine Neufahrzeugrechnung und eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Kaufzeitpunkt mit dem Antrag hochgeladen werden. Diese Erklärung muss durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt worden sein.
Auch wichtig: Beim Kauf eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs muss das Fahrzeug mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer).
Hier könnt ihr nochmal nachschauen, ob der gewünschte Gebrauchtwagen förderfähig ist.
So wird die Förderung beantragt
Grundlage ist die digitale Schnittstelle zwischen KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) und BAFA. So können die Fahrzeugdaten bei Anträgen zur Innovationsprämie automatisch ausgetauscht werden. Der Antragsteller muss nur noch die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eingeben und dem Datenaustausch zustimmen. Nachdem der Antrag abgeschickt wurde, werden automatisch weitere Daten beim KBA abgerufen, wie beispielsweise Hersteller, Modell und Halterhistorie. Auch der Fahrzeugbrief muss nicht mehr hochgeladen werden, da dessen Daten bereits dem KBA vorliegen.
Im Anschluss muss der Antrag nur noch laut der "Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben" bestätigt werden.
Bitte bedenkt, dass das Förderprogramm aktuell sehr gefragt ist, dementsprechend wirkt sich das auch auf die Bearbeitungsdauer aus.
Die Förderprogramme können auch kombiniert werden Die aktuelle Richtlinie für den Umweltbonus lässt die Möglichkeit zu, den Umweltbonus mit einer weiteren öffentlichen Förderung zu kombinieren.
Aktuell kann der BAFA-Umweltbonus mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
Sofortprogramm "Saubere Luft" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
- Flottenaustauschprogramm "Sozial und Mobil" (BMU)
- Förderrichtlinie Elektromobilität des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 (BMVI)
- Klimaschutzoffensive für den Mittelstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Wirtschaftsnahe Elektromobilität WELMO (Land Berlin)
- Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
Erhebliche Steuervorteile für Elektroautos
Und auch steuerlich profitieren alle Besitzer von Elektrofahrzeugen. Für neu zugelassene batterieelektrische Fahrzeuge muss zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Diese Regelung gilt bis 31.12.2030. Sollte ein Halterwechsel innerhalb der zehn Jahre erfolgen, wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den dann noch verbleibenden Zeitraum gewährt. Bei Hybridfahrzeugen, die kombiniert noch von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, gibt es keinen Steuervorteil.