Was besagt die Winterreifenpflicht genau? Ab wann muss ich Winterreifen fahren? Woran erkenne ich einen Winterreifen? Wieviel Profil ist noch erlaubt? Diese Fragen und mehr versuchen wir Ihnen in diesem Artikel zu beantworten. Die gesetzlichen Änderungen haben inzwischen mit einigen Anpassungen alle parlamentarischen Hürden genommen und gingen 2018 definitiv in Kraft. Wir fassen hier die wichtigsten Neuerungen, Ergänzungen und grundlegenden Informationen zu der sogenannten “situativen Winterreifenpflicht” zusammen, die am 31. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt unter dem Titel “zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” veröffentlicht wurde und damit ihre Gültigkeit erlangt.
Die Winterreifenpflicht nach der StVO (Straßenverkehrsordnung)
In der deutschen Straßenverkehrsordnung fand die situative Winterreifenpflicht bereits 2010 ihren festen Platz. Winterreifen, also Reifen gemäß der Richtlinie 92/23/EWG, müssen bei Schneeglätte, Glatteis, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte genutzt werden. So will es § 2 Absatz 3a StVO. Bis 2017 erfüllten Reifen mit dem Kennzeichnung M+S diesen Ansprüchen im nötigen Umfang. Das Gesetz zur Winterreifenpflicht wurde erweitert. Das Schneeflocken-Symbol oder Alpine-Symbol ist zukünftig auf Winterreifen verpflichtend.
Nur die Schneeflocke zählt
Der Gesetzgeber hat diesmal eindeutig definiert, welche Reifen als Winterreifen gelten dürfen. Nur solche werden zukünftig als Winterreifen anerkannt, die das sogenannte Scheeflockensymbol (3 Peak Mountain Snow Flake, 3PMSF) auf der Flanke tragen. Denn nur solche Reifen werden mit dem Symbol gekennzeichnet, die auch bestimmte Eigenschaften für den Winter erfüllen und Tests auf Schnee bestehen. Viele Winterreifen und auch Ganzjahresreifen erfüllen diese Bedingungen zwar schon, aber immer noch kommen Autoreifen nur mit dem M+S-Symbol als Winterreifen daher. Dieses Symbol hat demnach langfristig ausgedient.
Wichtige Fristen zur Winterreifenpflicht im Überblick:
- 1. Januar 2018: Neu produzierte Winterreifen erfüllen die Winterreifenpflicht nur noch mit Alpine-Symbol (dreigezacktes Piktogramm aus Bergen und Schneeflocke auf der Seitenwand des Reifens)
- 30. September 2024: Bis zu diesem Tag gilt die Übergangsregelung für vor 2018 produzierte Winterreifen. Haben Autofahrer vor 2018 neue Winterreifen gekauft, die lediglich die Kennzeichnung M+S besitzen, dürfen sie diese noch bis zum Stichtag nutzen.
Situative Winterreifenpflicht: Erst bei winterlichen Bedingungen sind Winterreifen gesetzlich verordnet. Empfohlen wird die Winterausrüstung von Experten von Oktober bis Ostern.
Mindestprofiltiefe von Winterreifen: Gesetz und Empfehlung
Zwar stand es eine Zeit lang zur Diskussion, die Mindestprofiltiefe von Winterreifen im Unterschied zu Sommerreifen zu erhöhen. Doch der Gesetzgeber belässt die Reifenprofiltiefe von 1,6 mm als gesetzlich ausreichend. Der ADAC empfiehlt eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Winterreifen, da die Leistung von Reifen bei winterlichen Wetterbedingungen stark abnehmen.
- Gesetzliche Mindestprofiltiefe Winterreifen: 1,6 Milimeter
- ADAC-Empfehlung Restprofiltiefe Winterreifen: 4 Millimeter
Ab wann muss ich Winterreifen fahren?
Laut Straßenverkehrsordnung gibt es keinen festgelegten Zeitraum, in der die Winterbereifung verlangt wird. Das Gesetz beschreibt lediglich, dass bei winterlichen Verhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, das Fahrzeug ausschließlich mit Reifen fahren darf, welche die M+S Kennung tragen, bzw. mit der neuen Regelung ab Ende September 2024 mit dem Schneeflockensymbol ausgestattet sind.
Regel zur Winterreifenpflicht: von O bis O
Fast jeder kennt den Spruch: Winterreifen gehören von O - O montiert. Das erste O steht dabei für den Oktober, das andere für Ostern. Diesem einfachen Merksatz stimmen auch Experten wie der ADAC zu. Langjährige Erfahrungen erwiesen, dass zu dieser Zeit meist winterliche Verhältnisse entstehen und herrschen.
Verallgemeinern lässt sich diese Aussage aber nicht. Faktoren wie Standort und das Datum von Ostern spielen hierbei noch wichtige Rollen. Ostersonntag dieses Jahr fiel etwa auf den 16. April, 2018 wird es der 01. April und 2019 der 21. April. So liegen drei Wochen Unterschied zwischen dem Osterdatum in den Jahren 2018 und 2019 vor. Auch ein wichtiger Einflussfaktor ist die Veränderung des Wetters, etwa durch den Klimawandel. Alles in Allem betrachtet bestätigt sich der Merkspruch “Winterreifen von O - O” daher nicht 100%, als grobe Orientierung eignet sich dieser aber sehr gut.
- O-bis-O-Regel: von Oktober bis Ostern auf Winterreifen gilt als angemessener Richtwert
Winterreifen und die 7-Grad-Regel
Die einen halten sich an die, wie oben beschriebene, Faustformel “Winterreifen von O - O” und wieder andere an die 7-Grad-Regel. Diese besagt, dass Sommerreifen bei einer Temperatur von unter 7 Grad Celsius an Grip und Bodenhaftung verlieren und nicht mehr sicher sind. Dies ist nur bedingt richtig. So bieten Winterreifen bei kälteren Temperaturen, sowie Schnee und Eis auf den Straßen die bessere Kontrolle des Fahrzeugs, bei schwankenden und steigenden Temperaturen haben sie hier aber das Nachsehen. Grund hierfür sind die längeren Bremswege. Geprüft wurde die Faustformel unter anderem vom ADAC und der “Auto Bild”. Auch hier bestätigt sich die allgemeine Weisheit also nicht ganz.
Zusammenfassend empfiehlt es sich an einen Mix der beiden Aussagen zu halten, da diese sich auch zeitlich-und temperaturbedingt gut decken.
Wie erkenne ich einen Winterreifen?
- Am Scheeflocken-Symbol (3 Peak Mountain Snow Flake, 3PMSF, siehe Bild)
- am M+S-Symbol (Achtung: Nur bei Winterreifen, die vor 2018 produziert wurden! Diese dürfen noch bis 30. September 2024 gefahren werden)
Woran erkenne ich gute Winterreifen?
Winterreifen werden in verschiedenen Qualitätsstufen produziert (Premium, Qualität, günstig). Auf Reifen-vor-Ort können Sie bei der Suche nach diesen Qualitäts-Stufen filtern. Eine weitere Orientierung bieten auch die jährlich stattfindenden Winterreifentests unabhängiger Magazine und Prüfinstitute.
Dieses Zeichen wird das einzig gültige Symbol zur Kennzeichnung von Winterreifen: Das Schneeflockensymbol oder 3 Peak Mountain Snow Flake, 3PMSF.
DOT-Nummern für Winterreifen
Der Übergang zur neuen Regelung kommt nicht abrupt, es gelten Übergangsfristen. Ab dem ersten Januar 2018 – und das ist die DOT-Nummer 0118 –müssen allerdings alle neu produzierten Winterreifen mit der Schneeflocke gekennzeichnet sein, um auch als Winterreifen zu gelten. Alles andere, was danach produziert wird und keine Schneeflocke trägt, gilt nicht als Winterreifen. Auch wenn ein M+S-Symbol drauf ist. Nur solche Reifen mit lediglich einem M+S-Symbol dürfen noch bis zum 30. September 2024 weiterhin als Winterreifen gelten, deren DOT nicht jünger ist als 5217, die also bis zum 31. Dezember diesen Jahres produziert worden sind. Bei dieser doch recht langen Übergangsfrist von sechs Jahren wird sich die Polizei bei Kontrollen zur Unterscheidung auch um die DOT-Nummer kümmern müssen.
Rechtliche Änderungen durch neue Winterreifenpflicht – Wer haftet?
Eine wichtige Änderung hat der Gesetzgeber in puncto Haftung geschaffen. Bisher musste für die Ausrüstung des Fahrzeuges immer nur der Fahrer gerade stehen. Nun legt das Gesetz die Verantwortlichkeit zusätzlich auch in die Hände des Halters. Das dürfte für Flottenbetreiber und Mietwagenunternehmen deutliche Auswirkungen haben. Eine Abwälzung der Verantwortlichkeit vom Halter allein auf den Fahrer soll so vermieden werden.
Nutzfahrzeuge müssen alle Achsen mit Winterreifen ausrüsten
Alle Proteste im Vorfeld der Beschlussfassung haben nichts genutzt. Aber Bus- und Fuhrunternehmer haben immerhin noch bis spätestens zum ersten Juli 2020 Zeit, ihre Fahrzeuge nun auf allen Achsen mit Winterreifen auszurüsten. Denn diese Vorschrift gilt für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 (zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen) sowie für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
Winterreifenpflicht zur kommenden Saison 2018
Damit tritt die veränderte Winterreifenpflicht rechtzeitig vor der kommenden Wintersaison in Kraft. Denn ab Oktober geht der Run auf die besten Gummis wieder los. Potentielle Neureifenkäufer haben Zeit, sich auf die Bedingungen einzustellen – lange Übergangsfristen machen die Umstellung leicht. Eines aber dürfte in der kommenden Wintersaison klar sein. Neue Winterreifen brauchen das Schneeflockensymbol. Ganzjahresreifen der neuesten Generation von Premiummarken können es übrigens auch sein. Dafür hat die Industrie gesorgt.
Unterschiede in der Winterreifenpflicht für verschiedene Fahrzeuge
Grundsätzlich gilt die situative Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge, wenn die folgenden Wetterbedingungen vorherrschen: „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ (§ 2 Absatz 3a StVO). Also für Pkw, Lkw und Motorräder. Auf was Sie in puncto Winterreifenpflicht bei den verschiedenen Fahrzeugarten achten sollten, führen wir im Folgendem auf:
Winterreifenpflicht für LKW
Lastkraftwagen unter 3, 5 Tonnen unterliegen denselben Regelungen wie Pkw. Bedeutet, alle Achsen müssen mit Winterreifen ausgestattet sein. Bei LKW über 3,5 Tonnen verhält es sich ein wenig anders. Hier gilt die Winterreifenpflicht nur auf der Antriebsachse. Zwar gilt auch bei Lkw die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter. Es empfiehlt sich aber nach Ansicht von Experten eine Profiltiefe von sechs bis acht Millimetern einzuhalten. Auch sollten Winterreifen mit einem höheren Luftdruck gefahren und darauf geachtet werden, dass alle Reifen gleicher Bauart sind.
Winterreifenpflicht für Motorrad
Motorräder sind nach einem Beschluss des Bundesrats (Drucksache 771/16) von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen. Der Gesetzgeber begründet diese Entscheidung mit dem mangelnden Angebot von wintertauglichen Motorradreifen mit entsprechender Kennzeichnung. Erfahren Sie alle Hintergründe über die Aufhebung der Winterreifenpflicht für Motorräder und Roller.
Winterreifenpflicht für Anhänger
Für Anhänger gilt keine Winterreifenpflicht, da sie nicht als Fahrzeug zählen. Die Wahl der Reifen obliegt demnach dem Halter. Gebremste Anhänger neigen bei Schnee zum blockieren. Hier empfiehlt sich also eine Winterbereifung, insbesondere bei Anhängern, die eine höhere Last tragen müssen.
Unfall ohne Winterreifen: Was sagt die Versicherung?
Dem Autofahrer wird dringend empfohlen, rechtzeitig auf Winterreifen zu wechseln. Sollte er nämlich bei winterlicher Witterung in einen Unfall verwickelt sein und noch auf Sommerreifen fahren, kann das böse Folgen haben. Die Kfz-Versicherung haftet nicht im vollen Umfang, wenn grob fahrlässig gehandelt wurde. In einem solchen Fall wird die Versicherung den Unfall auf grobe Fahrlässigkeit untersuchen und im schlimmsten Fall werden Leistungen gekürzt oder gänzlich gestrichen.
Verstöße gegen die Winterreifenpflicht können auch bei der Teil- und Vollkaskoversicherung oder bei der Haftpflichtversicherung eine Rolle spielen. Sollte der Verstoß als Fahrlässigkeit eingestuft werden, können Sie als Fahrer oder Halter bei Unfällen zur Mithaftung verpflichtet werden.
Mit Sommerreifen einen Unfall im Winter verursacht – zahlt die Versicherung?
Mitverschulden, auch wenn der Unfallgegner schuld ist
Und es kommt noch saftiger, etwa zum Mitverschulden bei einem Unfall, welchen Sie selber eigentlich nicht verschuldet haben. Hier gilt nämlich, dass Sie ein erhöhtes Unfallrisiko durch die Bereifung mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenbedingungen in Kauf nehmen. Fahren Sie beispielsweise an eine Kreuzung und Ihnen wird die Vorfahrt genommen, so dass Sie ein Ausweichmanöver versuchen, dadurch aber in das andere Auto schleudern, tragen Sie eine Mitschuld, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sie mit Winterreifen diesen Unfall verhindern hätten können.
Pauschalisieren lässt sich dies aber nicht. Fahren Sie beispielsweise im Januar morgens früh zur Arbeit und es herrschen Temperaturen über der 0 Grad Grenze bei Sonnenschein und Sie kommen von der Fahrbahn ab, kann das Versicherungsunternehmen hierbei nicht einfach behaupten, dass Sie einen Unfall grob fahrlässig in Kauf genommen haben.
Strafen und Bußgelder bei Verstoß gegen die Winterrreifenpflicht
Grundsätzlich wird zuerst der Fahrer des nicht ausreichend bereiften Fahrzeug belangt. Sollten Sie also bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ (§ 2 Absatz 3a StVO) auf Sommerreifen oder nicht ausreichender Bereifung unterwegs sein, kommt es zu einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung erhöht sich die Strafe auf 80 Euro, bei einer Gefährdung sogar auf 100 Euro. Und sollte es aufgrund des Verstoßes sogar zu einem Unfall kommen, werden 120 Euro fällig.
Im § 36 Abs. 4 der StVZO heißt es, dass in Deutschland ab dem 01.01.2018 nur noch Reifen, welche mit einem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind als Winterreifen gefahren werden dürfen. Jedoch besteht hier eine Übergangsfrist für Reifen mit M+S Kennung (Matsch + Schnee), so dass bis zum 30. September 2024 weiterhin Reifen mit dieser Kennung für winterliche Verhältnisse gefahren werden dürfen, solange diese nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind, also nicht jünger als die DOT-Nummer 5217 sind. Dies bedeutet, dass Winterreifen mit einer DOT-Nummer ab 0118 mit dem Schneeflockensymbol gekennzeichnet sein müssen.
Ab September 2024 Pflicht für Winterreifen: das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke)
Bußgelder bei Verstoß gegen Winterreifenpflicht:
- Verstoß: 60 Euro
- Verstoß + Behinderung: 80 Euro
- Verstoß + Gefährdung: 100 Euro
- Verstoß + Unfall: 120 Euro
- Als Halter das Fahren ohne Bereifung mit dem Alpine-Symbol zulassen: 75 Euro
- + 1 Punkt in Flensburg (zusätzlich in jedem Fall)
Winterreifenpflicht im Ausland
Auch in anderen europäischen Ländern existieren Regelungen zur Winterreifenpflicht. Autofahrer, die planen im Winter ins Ausland zu fahren, können sich über die individuellen Regelungen in unserer Übersicht informieren. Wichtig: In einigen Ländern gelten feste Zeiträume für das Fahren von Winterreifen. In anderen Ländern kann es situativ sogar verpflichtend sein Schneeketten anzulegen.
Winterreifenpflicht in europäischen Ländern
Land |
Generelle Winterreifenpflicht |
Min. Profiltiefe |
Schneekette alternativ möglich? |
Besonderheiten |
Belgien
|
Keine Pflicht |
- | - |
In Wintermonaten ist meist mit Schnee und niedrigen Temperaturen zu rechnen, daher ist die Verwendung von Winterreifen empfehlenswert. Spikes sind von 1. November bis 31. März erlaubt (max. 90km/h). |
Dänemark
|
Keine Pflicht |
- | - |
Winterreifen werden empfohlen. Spikes und Schneeketten sind erlaubt. Schneeketten dürfen aber nur benutzt werden, wenn die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind. |
Frankreich
|
Pflicht durch Ankündigung |
3,5 mm | nein |
Winterreifen können durch Verkehrsschilder vorgeschrieben werden ("pneu neige” oder “pneu hiever"). |
Finnland
|
Pflicht | 3 mm | nein | Gilt Dezember bis Februar. Viele Straßen sind vereist, Winterreifen haben daher gängigerweise Spikes. Schneeketten sollen die Straßen nicht beschädigen, so die Vorschrift. |
Italien
|
Pflicht durch Ankündigung |
1,6 mm | ja |
Keine einheitliche Winterreifenpflicht, kann aber kurzfristig vorgeschrieben werden. Ausnahme: Im Aosta-Tal ist vom 15. Oktober bis zum 15. April die Winterbereifung oder Sommerreifen mit Schneeketten vorgeschrieben. |
Niederlande
|
Keine Pflicht |
- | - |
In den grenznahen bergischen Regionen sind in Wintermonaten immer mit Schnee und niedrigen Temperaturen zu rechnen. Spikes sind von 1. November bis 31. März erlaubt (90 km/h). |
Norwegen
|
Keine Pflicht | 3 mm | - | Auf Grund winterlicher Witterung werden Schneeketten oder Winterreifen dringend empfohlen. |
Polen
|
Keine Pflicht |
- | - |
Da es kaum Winterdienste gibt, sind Winterreifen unbedingt empfehlenswert. Spikes sind nicht erlaubt. |
Kroatien
|
Keine Pflicht | - | - | Schneeketten müssen von November bis April im Wagen mitgeführt werden! Diese müssen ab 5 cm Schnee verwendet werden. |
Luxemburg
|
Pflicht |
1,6 mm | nein |
Seit dem 1. Oktober 2012 sind Winterreifen mit M+S Kennung bei winterlichen Bedingungen Pflicht. 74 EUR Strafe bei Zuwiderhandlung. Spikes vom 1. Dezember bis 31. Mai erlaubt. |
Österreich
|
Pflicht |
4 mm |
ja |
Zwischen 1. November und 15. April situative Winterreifenpflicht. Bußgeld bis 5.000 EUR! |
Schweden
|
Pflicht | 3 mm | nein | Zwischen 1. Oktober und 15. April müssen bei winterlichen Verhältnissen Winterreifen verwendet werden. |
Schweiz
|
Keine Pflicht |
1,6 mm | - |
Bei Unfall mit Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen drohen Geldstrafen. |
Spanien
|
Pflicht durch Ankündigung |
- | nein |
Nur bei bestimmter Straßenbeschilderung, meist im Hoch- und Mittelgebirge Pflicht. |
Slowenien
|
Pflicht | 3 mm | nein | Zwischen 15. November und 15. März. Spikes sind verboten. Schneeketten sollten für den Bedarf mitgeführt werden. |
Slowakei
|
Pflicht | 3 mm | nein | Gilt von 15. November bis 15. März. Spikes sind generell verboten. |
Tschechien
|
Pflicht |
4 mm | nein |
Vom 1. November - 31. März für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Spikes sind verboten. |
Ungarn
|
Keine Pflicht | 1,6 mm | ja | Verwendung von Schneeketten kann angeordnet werden. Spikes sind verboten. |
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Zur Diskussion um die 3 mm Mindestprofiltiefe
Ganz sang- und klanglos ist der Passus, die gesetzliche Mindestprofiltiefe auf 3 Millimeter anzuheben, aus den damaligen Gesetzesänderungen verschwunden. Bei der Beschlussfassung des Bundesrates zur 52. “Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” in der Sitzung vom 10. März 2017 lagen den Abgeordneten Empfehlungen verschiedener Ausschüsse vor. So empfahl etwa der federführende Verkehrsausschuss dem Gremium unter anderem in Ziffer 6 es sei “folgerichtig, die seit Jahren gelebte Empfehlungspraxis nunmehr in eine gesetzliche Restprofiltiefe von 3 mm zu überführen.” Und § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Winterreifen definiert, sollte dergestalt lauten, dass Reifen für winterliche Verhältnisse “eine Profiltiefe von mindestens 3 mm aufweisen”. Mit anderen Worten, Winterreifen sollten also mindestens 3 mm Profil haben, um als Winterreifen zu gelten.
Das kam nicht von ungefähr. Vorangegangen waren zahlreiche Tests, Empfehlungen und eine Studie durch die Niederländische Organisation für Angewandte Naturwissenschaftliche Forschung, kurz TNO, auf die sich der Ausschuss berief. Die Studie komme zu dem Ergebnis, “dass Winterreifen ab einer Profiltiefe von 4 mm erheblich und ab einer Profiltiefe von 3 mm dramatisch an Traktion und Bremsvermögen verlieren.”
Winterreifenpflicht: 1,6 mm in der Kritik
Dieses Ergebnis bestätigten zahlreiche Zeitschriftentests, doch einigen war das sogar noch zu wenig, die aus Gründen der Sicherheit 4 mm Profiltiefe gesetzlich vorschreiben wollten. Dazu gehören die Prüforganisationen wie TÜV und Dekra, der ADAC, der Verband des Reifenhandels BRV und nicht zuletzt auch die meisten Reifenhersteller. Die gesetzlichen 1,6 mm Mindestprofiltiefe stehen schon seit vielen Jahren in der Kritik, insbesondere eben bei Winterreifen aus Gründen der mangelnden Haftung auf rutschigen Untergründen, der Kurvenstabilität oder der zu langen Bremswege.
ADAC: Gegen teureres Autofahren
Somit hatte der Verkehrsausschuss die Maximalforderung von 4 mm gar nicht übernommen, sondern sich mit 3 mm beschieden. Bei 4 mm könnten die Autofahrer gerade mal das Profil eines Neureifens mit gut 8 mm halb abfahren und müssten sie dann durch neue ersetzen. Diskutiert wird die Mindestprofiltiefe von Reifen generell schon lange. Aber insbesondere im Vorfeld der Neufassung der Winterreifenpflicht durch Bundesregierung und Bundesrat nahm die Diskussion an Intensität zu. Hier kam es zu erstaunlichen Positionen. So verwundert es durchaus, dass der ADAC zwar 4 mm als Nutzungsgrenze empfiehlt, sich aber im Vorfeld der Bundesratsentscheidung gegen eine Neuregelung der Profiltiefen aussprach. Diese “würde nur die Autohaltung verteuern”, erklärte ADAC-Vizepräsident für Technik, Thomas Burkhart. Der Automobilclub ging allerdings auch davon aus, dass die meisten Autofahrer ohnehin schon früh genug wechseln, lange bevor die 1,6 mm erreicht sind. Dann allerdings, dürfte der gesetzliche Umstieg auch nicht so teuer werden.
Michelin: Pro Umweltschutz
Deutlich origineller argumentiert Reifenhersteller Michelin gegen die 3 oder 4 mm. Er fordert geradezu dazu auf, die Reifen bis auf das Mindestprofil von 1,6 mm herunter zu fahren. Der zweitgrößte Reifenproduzent der Welt beruft sich auf die 22. UN-Klimakonferenz und erklärt die Abnutzung der Reifen bis auf 1,6 mm als Maßnahme zum Schutz der Umwelt. Das Argument: Da der Rollwiderstand bei hohem Profil größer ist als bei niedrigem Profil würde ein “verfrühter Reifenwechsel in Europa jährlich 900 Millionen Liter Kraftstoff verschwenden” und außerdem 3 Millionen Tonnen Co2 emittieren. Mehr noch: “Zählt man den Materialverlust bei einem früh entsorgten Reifenmantel hinzu, verdreifacht sich dieser Wert auf bis zu 9 Millionen Tonnen Co2”. Die nicht ganz uneigennützige Rechnung geht auf, “indem man die Vorteile moderner Qualitätsreifen nutzt”, das heißt eben die von Michelin.
Bundesrat lehnt 3 mm Mindestprofiltiefe ab
Somit sind einige Widerständler gegen die 3 mm Mindestprofiltiefe ausgemacht. Zumindest hat sich das bis in die Abstimmung am 10. März 2017 in der Bundesratssitzung fortgesetzt, denn nach Aufruf des Tagesordnungspunktes ist der Vorschlag nach 3 mm Profiltiefe für Winterreifen ohne Wortmeldung abgelehnt worden. Somit bleibt es bei den bisherigen 1,6 mm Mindestprofiltiefe. Mit dem Ergebnis bleiben allerdings weite Teile unzufrieden aus den oben genannte Gründen. Allerdings soll damit noch nicht aller Tage Abend sein. Sie werden weiter dran bleiben, verspricht nicht nur der Händlerverband. Auch die Prüforganisationen halten nach wie vor an einer sinnvollen Erhöhung der gesetzlichen Restprofiltiefe fest.